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   VG Frankfurt/Oder, 22.08.2019 - 2 K 1811/15.A   

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VG Frankfurt/Oder, 22.08.2019 - 2 K 1811/15.A (https://dejure.org/2019,29256)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 22.08.2019 - 2 K 1811/15.A (https://dejure.org/2019,29256)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 22. August 2019 - 2 K 1811/15.A (https://dejure.org/2019,29256)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Bayern, 27.03.2018 - 20 B 17.31663

    Kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus für einen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.08.2019 - 2 K 1811/15
    Ob in diesem Zusammenhang in der somalischen Hauptstadt Mogadischu weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. März 2018 - 20 B 17.31709 -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26).

    Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26).

    Gleichwohl kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 34; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26).

    Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27).

    Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Anschläge, der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27).

    Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 17; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 39; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28).

    Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27).

    Eine exakte Bewertung der Situation in Somalia und insbesondere in Mogadischu ist kaum möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl einerseits und Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 34).

    Eine Berechnung des Verletzungsrisikos ist mangels entsprechender Erkenntnisse nicht möglich (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 35).

    Die Situation in Mogadischu ist nach allem auch unter Berücksichtigung der in der neueren Presseberichterstattung genannten Opferzahlen nicht derart unsicher, dass jede Person aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit einer erheblichen Gefahr für Leib bzw. Leben ausgesetzt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 36).

    Zwar mögen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland seitens der Al-Shabaab potenziell als Spione betrachtet werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 juris Rn. 31; BFA, a.a.O. S. 143).

    Vielmehr verfügt dieser Clan über Einfluss im südlichen Somalia, so dass die Gefahr, Opfer des Konfliktes zu werden, nicht durch die Zugehörigkeit zum genannten Clan steigt (vgl. bzgl. Minderheitenclan: Bayersicher VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 4 LB 50/16

    Awramale; Cawramale; Jubbada Hoose; Kismayo; Somalia; subsidiärer Schutz

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.08.2019 - 2 K 1811/15
    Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 Rn. 31; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 21; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 17.30947 -, juris Rn. 18).

    Zwar ist die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen zu Schaden zu kommen, nicht alleine auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern sie geht überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück (OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25); dies reicht aber für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht aus.

    Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26).

    Gleichwohl kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 34; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26).

    Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27).

    Daneben können aber auch Umstände ausschlaggebend sein, aufgrund derer der jeweilige Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 38).

    Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 17; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 39; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28).

    Zu berücksichtigen ist dabei zusätzlich, dass die Auskünfte sich nicht auf getötete Zivilpersonen beschränken, sondern insgesamt getötete Personen - mithin auch Soldaten und Milizionäre - erfassen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 45), sodass die Zahl der Zivilopfer niedriger sein dürfte.

    Sofern im Falle einer Rückkehr überhaupt eine Kontrolle durch die Al-Shabaab stattfände, wären allenfalls das Verhalten des Klägers sowie dessen familiäre Verbindungen entscheidend dafür, ob der Kläger einem Risiko ausgesetzt wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 51; BFA eda.).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.08.2019 - 2 K 1811/15
    Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 Rn. 31; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 21; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 17.30947 -, juris Rn. 18).

    Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27).

    Daneben können aber auch Umstände ausschlaggebend sein, aufgrund derer der jeweilige Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 38).

    Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Anschläge, der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.08.2019 - 2 K 1811/15
    Zwar ist die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen zu Schaden zu kommen, nicht alleine auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern sie geht überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück (OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25); dies reicht aber für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht aus.

    Hiervon umfasst sind lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 35), und zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.05, BVerwGE 136, 377) und an dem Ort, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG vom 31. Januar 2013, a.a.O. Rn. 26).

    In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 36; EGMR, Entscheidung Nr. 8319/17 vom 28. Juni 2011 "Sufi und Elmi", NVwZ 2012, 681).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.08.2019 - 2 K 1811/15
    Erforderlich ist vielmehr, dass die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 77 bis 79).

    Schließlich ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, inwiefern Rückkehrer auf den Rückhalt im Herkunftsland verbliebener Familienmitglieder, speziell im Falle Somalias auch von Mitgliedern ihres Clans, zurückgreifen können (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 35 zur Bedeutung derartiger Netzwerke für die Reintegration in den somalischen Arbeitsmarkt), wiewohl sich aus dem Fehlen eines solchen - bereits bestehenden - familiären oder sozialen Netzwerks allein jedenfalls im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten lässt (vgl. in diesem Sinne bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 422 ff. zu Abschiebungen nach Kabul).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.08.2019 - 2 K 1811/15
    Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 Rn. 31; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 21; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 17.30947 -, juris Rn. 18).

    Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27).

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 20 B 15.30110

    Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und nationalen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.08.2019 - 2 K 1811/15
    Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln steht Qoryooley unter Kontrolle von AMISOM (BFA, Länderinformationsblatt, Stand 17. September 2018, S. 33) und ist der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab aus Mogadischu dauerhaft, sodass es in der Stadt nunmehr kein Risiko mehr gibt, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rn. 29; EGMR, Urteil vom 10. September 2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] -, NVwZ 2016, 1785 [1788]).

    Ob in diesem Zusammenhang in der somalischen Hauptstadt Mogadischu weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. März 2018 - 20 B 17.31709 -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.08.2019 - 2 K 1811/15
    In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 36; EGMR, Entscheidung Nr. 8319/17 vom 28. Juni 2011 "Sufi und Elmi", NVwZ 2012, 681).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.08.2019 - 2 K 1811/15
    Im Rahmen der hiernach anzustellenden Gesamtschau können neben der Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden, insbesondere auch Faktoren von Bedeutung sein wie der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172 f. m.w.N. zur parallelen Rspr. des BayVGH).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 22.08.2019 - 2 K 1811/15
    Hiervon umfasst sind lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 35), und zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.05, BVerwGE 136, 377) und an dem Ort, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG vom 31. Januar 2013, a.a.O. Rn. 26).
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2017 - A 11 S 789/17

    Verfolgungslage für alleinstehende junge Männer in Afghanistan

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 B 40.18

    Hinderungsgründe für die Überstellung eines Asylbewerbers in einen anderen

  • VGH Bayern, 12.07.2018 - 20 B 17.31292

    Erfolgloser Antrag eines somalischen Asylbewerbers auf Gewährung subsidiären

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

  • EGMR, 10.09.2015 - 4601/14

    R.H. v. SWEDEN

  • VGH Bayern, 22.03.2018 - 20 B 17.31709

    Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes für somalischen Asylbewerber

  • VGH Bayern, 26.04.2018 - 20 B 17.30947

    Subsidiärer Schutz für somalischen Staatsangehörigen

  • VG Frankfurt/Oder, 19.09.2019 - 2 K 965/16
    Insbesondere begründen weder die Asylantragstellung des Klägers in Deutschland noch sein jahrelanger Auslandsaufenthalt eine Ernst zu nehmende Verfolgungsfurcht; in den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisunterlagen gibt es keine Hinweise auf entsprechende Nachstellungen in Somalia (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris).

    Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich nicht feststellen (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris).

    Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 17; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 39; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris).

    Die Situation in Mogadischu ist nach allem auch unter Berücksichtigung der in der neueren Presseberichterstattung genannten Opferzahlen nicht derart unsicher, dass jede Person aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit einer erheblichen Gefahr für Leib bzw. Leben ausgesetzt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 36; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 19.09.2019 - 2 K 134/16
    Dabei darf das Gericht hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff., juris Rn. 16; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris).

    Es gibt in den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisunterlagen keine Hinweise auf entsprechende Nachstellungen in Somalia (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. August 2019, - VG 2 K 1811/15.A -, juris).

    Hinsichtlich Mogadischus bestehen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur humanitären Lage in Somalia, insbesondere in Mogadischu als Zielort der Abschiebung, keine allgemeinen Lebensbedingungen (mehr), die derart schwerwiegende Gefahren für den Kläger hervorrufen würden, dass seine Abschiebung nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig wäre (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 2 K 719/13
    Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich nicht feststellen (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris).

    Hinsichtlich Mogadischus bestehen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur humanitären Lage in Somalia, insbesondere in Mogadischu als Zielort der Abschiebung, keine allgemeinen Lebensbedingungen (mehr), die derart schwerwiegende Gefahren für den Kläger hervorrufen würden, dass seine Abschiebung nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig wäre (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 03.12.2020 - 2 K 1688/15

    Somalia: Klage abgewiesen. Kläger ist kein Flüchtling im Sinne der

    Es gibt in den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisunterlagen keine Hinweise auf entsprechende Nachstellungen in Somalia (vgl. Urteil der Kammer vom 22. August 2019 - 2 K 1811/15.A -, juris, Rn. 27).

    Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich indes nicht feststellen (vgl. Urteile der Kammer vom 22. August 2019 - 2 K 1811/15.A -, juris, Rn. 36 und vom 3. März 2020 - 2 K 1198/13.A -, juris, Rn. 25).

  • VG Frankfurt/Oder, 16.11.2020 - 2 K 1700/15
    Soweit die Al-Shabaad ihn als Gegner verfolgt haben sollten, kann nicht von einer Gruppenzugehörigkeit im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausgegangen werden, da es an jeglicher Abgrenzbarkeit sowie insbesondere daran fehlt, dass der einschlägige gemeinsame Hintergrund der "sozialen Gruppe aller Al-Shabaab-Gegner" unveränderlich ist (vgl. Urteil der Kammer vom 22. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris).

    Es gibt in den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisunterlagen keine Hinweise auf entsprechende Nachstellungen in Somalia (vgl. Urteil der Kammer vom 22. August 2019, - VG 2 K 1811/15.A -, juris).

  • VG Gelsenkirchen, 01.04.2022 - 17a K 7706/17

    Somalia Abschiebungsverbot Mogadischu junger Mann Familie

    A - OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2018 - 2 K 1811/15.A -, jeweils juris.
  • VG Gelsenkirchen, 01.04.2022 - 17a K 7532/17

    Somalia; Abschiebungsverbot; Existenzminimum nicht gesichert;

    A - OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2018 - 2 K 1811/15.A -, jeweils juris.
  • VG Frankfurt/Oder, 26.02.2021 - 2 K 2258/16
    Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich jedoch nicht feststellen (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris, Rn. 36; Urteil der Kammer vom 22. August 2019 - 2 K 1811/15.A -, juris, Rn. 36).
  • VG Dresden, 24.07.2020 - 12 K 5188/17
    Im Rahmen der hiernach anzustellenden Gesamtschau können neben der Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden, insbesondere auch Faktoren von Bedeutung sein wie der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Zugang zu sani tären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Be dürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen und der Möglichkeit, auf den Rückhalt im Herkunftsland verbliebener Familienmitglieder oder auch von Mitgliedern ihres Clans zurückgreifen zu können, wiewohl sich aus dem Fehlen eines solchen - bereits beste henden - familiären oder sozialen Netzwerks allein jedenfalls im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten lässt (VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 22. August 2019 - 2 K 1811/15.A - , juris Rn. 49 m. w. N.).
  • VG Oldenburg, 29.03.2021 - 1 A 7749/17

    Somalia: Vorbringen über Bedrohung durch somalisches Militär und Al-Shabaab nicht

    Selbst wenn man annehmen sollte, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK insoweit erreicht wäre, fehlte es an einer Verursachung durch einen der in § 3c AsylG genannten Akteure (vgl. VG Frank furt an der Oder, Urteil vom 22.8.2019 - 2 K 1811/15.A - , juris Rn. 36).
  • VG Frankfurt/Oder, 03.03.2020 - 2 K 1198/13

    Asylrecht; Somalia; größerer Familienverbund; Mahibaan

  • VG Schleswig, 06.09.2021 - 10 A 121/21

    Somalia: Kein Flüchtlingsschutz wegen vorgebrachter beabsichtigter Rekrutierung

  • VG Göttingen, 26.09.2022 - 3 A 683/17

    Abschiebungshindernis; Abschiebungsverbot; Benadir; humanitäre Lage;

  • VG Frankfurt/Main, 13.09.2021 - 9 K 988/19

    Somalia: Inländische Fluchtalternative vor Zwangsrekrutierung durch die

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